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Anspruch auf Rente bei Pflege eines Pflegebedürftigen

Pflegt jemand einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden in der Woche in desssen häuslichem Umfeld auf privater Basis, so begründet dies Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein verwandschaftliches Verhältnis muss nicht vorliegen – Bedingung ist jedoch, dass der oder die Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht.Die Höhe  der eingezahlten Beträge richtet sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit.
Pflegt man eine Person mit Pflegestufe 2 mindestens 21 Stunden pro Woche, so wird man rententechnisch so behandelt, als habe man 15000 € im Jahr verdient.
In den neuen Bundesländern gilt allerdings nur ein Wert von 13000 Euro.
Es gibt noch ein weitere Voraussetzung: der Pflegende darf selbst nicht länger als 30 Stunden in der Woche berufstätig sein.
Detaillierte Informationen hierzu finden sie bei der Deutschen Rentenversicherung in Berlin.